Satzung RSD (realpolitische Sozialdemokratie):
1.) Rechte und Pflichten der Mitglieder: Mitglieder haben das Recht auf derzeit kostenlose Teilnahme an der Erstellung des unverbindlichen Parteiprogramms. Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand ausverhandelte Parteibündnisverträge abzulehnen oder zu befürworten. Mitglieder haben weiters unter gewissen Bedingungen das Recht darauf, Anträge an Schiedsgericht, Unvereinbarkeits- und Widerspruchskomitee sowie wissenschaftlichen Beirat zu stellen. Mitglieder haben das Recht auf Wahlprozesse. Mitglieder haben die Pflicht zu Mäßigung, Differenzierung, Kommunikation, die Pflicht zu versuchen, andere Positionen zu verstehen, die Pflicht zur Konsensfindung, die Pflicht zum Nichtpopulismus. Mitglieder haben die Pflicht, den Grundsatz, dass Marktwirtschaft, Demokratie und Rechtsstaat mangelhafte, aber dennoch überwiegend positive Systeme sind, zu akzeptieren. Mitglieder haben die Pflicht, die Sichtweisen anderer Parteien zu reflektieren, darüber nachzudenken, wieviel Wahrheit an der Sicht anderer Parteien sein könnte. Funktionäre bzw. Mitglieder haben weiters die Pflicht, zu versuchen, Lehren aus der Geschichte zu ziehen, um nicht Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Kandidierende haben weiters die Pflicht zur Fortbildung bzw. zum Coaching, zur Recherche und zur Spezialisierung gemäß Vorgaben, die der Vorstand der betreffenden Ebene bzw. bei Vorstandfunktionen der Vorstand der übergeordneten Ebene bestimmt. Bei schwerwiegender Verletzung dieser Pflicht(en) oder bei parteischädigendem Verhalten einfacher Mitglieder kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit folgende Sanktionen gegen das betreffende Mitglied beschließen: Rüge, befristeter Stimmrechtsentzug, in extremen Fällen Parteiausschluss. Gegen jede dieser Entscheidungen kann das betreffende Mitglied Berufung beim Schiedsgericht einlegen. Kein Bundesland darf bei ausreichender Kandidierendenzahl mehr als 25% der Mitglieder des Schiedsgerichts stellen.
2.) Gliederung der Partei: die Partei gliedert sich in Bundesorganisation, Landesorganisationen und Ortsorganisationen. Auf Wiener Ebene gelten die Bezirke als Ortsorganisationen; auf nicht-wiener Ebene kann eine Bezirksebene eingezogen werden, wenn die Mitglieder dieses Bundeslandes dies auf eine Landesparteiversammlung so beschließen und genügend potenzielle Mitarbeitende/Kandidierende dafür zur Verfügung stehen. Die Landes- und Ortsparteien haben das Recht, autonom und unabhängig über Parteiprogramm, Wahlbündnisfragen, Kandidaten und Vorstand auf der sie alleine betreffenden Ebene zu entscheiden. Jedes Mitglied der betreffenden Ebene bzw. der übergeordneten Ebene hat das Recht, bei vermuteten Widersprüchen zwischen Programm auf übergeordneter und untergeordneter Ebene oder bei Innerprogrammwidersprüchen das Unvereinbarkeits- und Widerspruchskomitee anzurufen. Stellt dieses Komitee mit Zweidrittelmehrheit gravierende Widersprüche fest, so kann der Vorstand der übergeordneten Ebene mit Zweidrittelmehrheit folgende Maßnahmen ergreifen: Korrektur des Programms auf einer der beiden betroffenen Ebenen.
3.) Das Unvereinbarkeits- und Widerspruchskomitee (UW-Komitee) entscheidet weiters über Fragen der Vereinbarkeit von Funktionen. Angestrebt wird eine völlige Unvereinbarkeit von Funktionen in Vorstand, Schiedsgericht, UW-Komitee und wissenschaftlichem Beirat, was allerdings nur ab einer gewissen Personalzahl möglich ist. Kein Bundesland darf mehr als 25% der Mitglieder des UW-Komitees stellen.
4.) Ehrenmitgliedschaften: Ehrenmitgliedschaften können entweder vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit oder von Basis und Vorstand mit einfacher Mehrheit vorgeschlagen werden. Um wirksam zu werden, müssen Ehrenmitgliedschaften von der entsprechenden Person angenommen werden.
5.) Der Vorstand der betreffenden Ebene hat das Recht, mit Zweidrittelmehrheit Parteiprogrammbeschlüsse aufzuheben, unter der Bedingung, dass er bzw. die betreffenden Vorstandsmitglieder ein wissenschaftliches Dokument (Gutachten, Buch, etc.) vorlegen, das diese Entscheidung unterstützt. Die Mitglieder der betreffenden Ebene haben das Recht, beim Schiedsgericht Einspruch gegen diese Vorstandsentscheidung einzulegen, wobei das Schiedsgericht nur den Status der Person prüft, der das angeblich wissenschaftliche Dokument verfasste. Stuft das Schiedsgericht die dokumentverfassende Person als „unwissenschaftlich“ ein, so gilt die vom Vorstand betriebene Beschlussaufhebung als aufgehoben. Stuft das Schiedsgericht die Person hingegen als „wissenschaftlich“ ein, so hat jedes Mitglied der betroffenen Ebene das Recht, beim wissenschaftlichen Beirat eine Gegenargumentation einzureichen. Der wissenschaftliche Beirat prüft Dokument und Gegenargumentation inhaltlich und entscheidet darüber, ob der strittige Programmbeschluss als aufgehoben oder intakt gilt. Er darf dabei nach dem Vorsichtsprinzip agieren, d.h. einen Programmbeschluss aufheben, weil die wissenschaftliche Basis dafür unsicher und zweifelhaft ist.
6.) Derzeitige Einnahmenlosigkeit: die Partei bekennt sich derzeit zur totalen Einnahmenlosigkeit, d.h. dazu, weder Parteispenden noch Parteienfinanzierung anzunehmen noch Mitgliedsbeiträge einzuheben. Eine Änderung dieser Einnahmenlosigkeit kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Nach Änderung der Einnahmenlosigkeit können eine Geschäftsführung und eine Rechnungskontrolle als Instanzen durch Bundesvorstand und / oder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.) Landesparteivorsitzwahl: nachdem ausreichend Personen auf jeder Landesebene zur Verfügung stehen, ist eine am Quotientenwahlrecht orientierte Wahl durchzuführen, und zwar zwischen Nationalratswahl und dem Tag genau ein Jahr danach, in allen Bundesländern gleichzeitig. Dabei wird ein Verteilungsschlüssel ermittelt aufgrund der Formel „Rundung(9*weibliche_Parteimitglieder/Gesamtmitglieder)“. In jedem der Bundesländer werden Wahlen durchgeführt und Zustimmungsquotienten ermittelt gemäß der Formel „Stimmen_für_den_Kandidaten/Gesamtstimmen“ bzw. „Stimmen_für_die_Kandidatin/Gesamtstimmen“. Der Kandidat bzw. die Kandidatin mit dem höchsten Quotienten eines jeden Bundeslandes werden zu Favoriten und Favoritinnen. Die 18 Favoritinnen bzw. Favoriten werden bundesweit gereiht; derjenige bzw. diejenige mit dem höchsten Quotienten wird LandesparteivorsitzendeR des jeweiligen Bundeslands; der/die andersgeschlechtliche Favorit/in des jeweiligen Bundeslands wird aus der Favoritenliste gestrichen. Danach wird der Favorit bzw. die Favoritin mit dem nächsthöchsten Quotienten ermittelt. Dieses Prozedere wird fortgesetzt, bis entweder alle 9 Landesparteivorsitzposten vergeben sind, oder die Anzahl der weiblichen Landesparteivorsitzenden den Verteilungsschlüssel erreicht oder die Anzahl der männlichen Landesparteivorsitzenden die Zahl „9 – Verteilungsschlüssel“ (in Worten: „neun minus Verteilungsschlüssel“) erreicht. Wenn die Anzahl der bereits gewählten weiblichen Landesparteivorsitzenden den Verteilungsschlüssel erreicht, werden alle weiteren Favoritinnen gestrichen und die verbleibenden Männer zu Landesparteivorsitzenden. Wenn die Anzahl der bereits gewählten männlichen Landesparteivorsitzenden die Zahl „9 – Verteilungsschlüssel“ erreicht, so werden alle weiteren Favoriten gestrichen und die verbleibenden Frauen zu Landesparteivorsitzenden. Dieser Wahlmodus dient dazu, das Männer-Frauen-Verhältnis auf Mitgliederebene und das Männer-Frauen-Verhältnis auf Landesparteivorsitzebene möglichst deckungsgleich zu halten. Über die Einführung eines ähnlichen Wahlsystems auf ihrer Landesebene (z.B. bzgl. Bezirks- oder Gemeindepositionen) entschieden die Mitgliederversammlungen der Landesorganisationen autonom.
8.) Ansonsten (solange auf Ebene der 9 Länder zu wenige Kandidaten/-innen zur Verfügung stehen und bei allen anderen Wahlen), gilt folgender Wahlmodus: der Vorstand der betreffenden Ebene hat das Recht, einen Faktorbonus für Frauen zu bestimmen, der von Wahl zu Wahl variieren kann. Ein Faktorbonus von 20% würde beispielsweise bedeuten, dass die Stimmen, die für Frauen abgegeben werden, mit dem Faktor 1,2 (in Worten: einskommazwei) multipliziert werden.
9.) Über die Einführung eines ähnlichen Quotientenwahlrechts auf Wiener Ebene (d.h. für die Besetzung der Wiener Bezirksparteivorsitzenden) entscheidet die Wiener Basis in Urabstimmung.
10.) Über die Frage, ob Funktionen innerhalb von RSD mit Funktionen in anderen Parteien vereinbar sind, entscheidet das UW-Komitee, solange keine anderen Beschlüsse existieren.
11.) Solange Einnahmenlosigkeit gilt, ist die Parteimitgliedschaft für alle innerparteilichen Funktionen Voraussetzung, mit Ausnahme des wissenschaftlichen Beirats.
12.) Über Aufnahme in die Partei entscheidet der Bundesvorstand nach Antrag des Interessenten bzw. der Interessentin. Etwaige später bekannt werdende Probleme, die im Antrag nicht erwähnt wurden (z.B. Vorstrafen, extreme politische Positionen, die der Mäßigungspflicht widersprechen, extreme gesundheitliche Probleme, Entmündigung), erlauben dem Vorstand, folgende Konsequenzen zu ziehen: Parteiausschluss, Ruhendstellung der Parteimitgliedschaft, Stimmrechtsentzug. Gegen jede dieser Entscheidungen kann beim Schiedsgericht Berufung eingelegt werden. Das Schiedsgericht beurteilt in diesem Fall, ob die angegebenen Gründe den Kriterien entsprechen, zutreffen und schwerwiegend genug sind.
13.) Bezügebegrenzung: der Bundesparteivorstand hat auf Antrag eines erheblichen Teils der Parteibasis das Recht, eine Bezügebegrenzung mit Rahmenbedingungen zu beschließen, die für alle Ebenen gilt, auch für Landes- und Gemeindeebenen. Im Zuge dieser Bezügebegrenzung dürfen auch Zweckbindungen für z.B. Sozialfonds beschlossen werden. Bei Vorliegen einer geringfügigen Anzahl von Einzelanträgen zur Bezügebegrenzung hat der Bundesparteivorstand das Recht, eine Urabstimmung zu dieser Frage anzusetzen, um die Frage zu klären, ob Erheblichkeit vorliegt oder nicht.
14.) Derzeitige Unabwählbarkeit des Bundesparteivorstands: um Unterwanderung durch konkurrierende Parteien oder Intrigen oder parteischädigende Machtkämpfe zu verhindern und Bezügebegrenzung durchsetzbar zu machen, gilt, was den Bundesvorstand betrifft, das Prinzip der derzeitigen Unabwählbarkeit. Diese Form ist zwar unüblich, aber nicht einzigartig.
15.) Im Falle von angeblichen oder wirklichen Missständen in Gemeinde-, Bezirks- oder Landesorganisationen hat der Bundesvorstand das Recht, eine Basisbefragung (Mitgliederbefragung) der betreffenden Ebene einzuleiten. Die Befragung muss begleitet sein von entsprechender Information, bei der beide Seiten ihre Position darstellen können. Unterstützt die Basis mehrheitlich das Amtsenthebungsbegehren des Bundesvorstands, so gelten die betreffenden Personen als amtsenthoben.
16.) Für die Gründung etwaiger Gewerkschaften gilt folgendes Prinzip: wenn die Mehrheit der Mitglieder einer Teilgewerkschaft weiblich ist, so steht der Vorsitz einer Frau zu; desgleichen für Männer. Die Personen, die durch diesen Bestellungsmodus innerhalb einer Teilgewerkschaft benachteiligt sind, werden zum Ausgleich dafür bei anderen Funktionen bevorteilt (z.B. Vorsitz der Gesamtgewerkschaft).
17.) Vorstände können Mitgliederversammlungen der betreffenden Ebene einberufen. Auch virtuelle Mitgliederversammlungen (ähnlich Liquid Feedback) gelten als Mitgliederversammlungen.
18.) Der Bundesvorstand hat mit Zweidrittelmehrheit das Recht, einen Antrag auf Auflösung der Partei bei einer Mitgliederversammlung einzureichen. Erzielt dieser Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt die Partei als aufgelöst.
19.) Die Vertretungsbefugnis der Partei liegt derzeit bei Dieter Knoflach, Steingasse 36/6, A-1030 Wien. Änderungen der Vertretungsbefugnis sind z.B. nach Statutenänderungen, Einführung von Geschäftsführung und Rechnungsprüfung, etc. möglich. Die Agenden von Vorstand und Aufsichtsorganen werden derzeit, wie für Start-Ups und EPU üblich bzw. oftmals praktiziert, von Dieter Knoflach in Personalunion wahrgenommen.
20.) Präzisierungen und Erweiterungen der Statuten darf der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit vornehmen. Jedes Mitglied, das den Verdacht hat, dass es sich bei einer durch den Bundesvorstand vorgenommenen Statutenänderung um mehr handelt als eine Präzisierung, z.B. um eine gravierende Änderung, hat das Recht, diesbezüglich das Schiedsgericht anzurufen, das bei Einstufung als “schwerwiegende Änderung” die Statutenänderung rückgängig machen kann.
Die RSD (realpolitische Sozialdemokratie Österreichs) steht tendenziell in der Tradition von Karl Renner, Theodor Körner, Franz Olah, Anton Benya, Helmut Zilk, Norbert Leser, Helmut Schmidt und Tony Blair und punktuell Jörg Haiders. Sie schließt Koalitionen mit der FPÖ, auf welcher Ebene auch immer, nicht kategorisch aus. Sie versteht sich als realpolitisch, antipopulistisch, pragmatisch, religionenkritisch, antifundamentalistisch (insbesondere islam- bzw. islamismuskritisch), gemäßigt EU-skeptisch, gemäßigt nationalistisch (auch Nationalsprache und Nationalkultur haben eine nationale Komponente, ohne ethnisch-nationalistisch zu sein), eher gleichheitsorientiert, nachhaltigkeitsorientiert, punktuell autoritär. Sie ist eine wahlbündnisorientierte Partei.